Uniform‑ und Ausweis‑Pflicht für Justizwache‑ und Strafvollzugs‑Bedienstete
Verordnung vom 14.03.2014Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Justizwache‑ und Strafvollzugs‑Bedienstete eine einheitliche Uniform tragen müssen und sich außerhalb von Justizanlagen mit ihrem Dienstausweis auszuweisen haben.Bundesministerium für Justiz3/14/2014XXV
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.04.2014
- Alle Beamtinnen und Beamten des Exekutiv‑ und Wachdienstes sowie Vertragsbedienstete der Justizwache müssen im Dienst die zugewiesene Uniform tragen.
- Bei Auftritten mit Außenwirkung (z. B. als Repräsentant des Ministeriums) ist das Tragen einer Repräsentationsuniform verpflichtend.
- Die Uniformpflicht kann ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn die Dienststellenleitung Zivilkleidung anordnet oder eine dringende Amtshandlung dies erfordert; bei einer Ausnahme von mehr als drei Monaten ist die Genehmigung der Dienstbehörde erforderlich.
- Die Uniform darf nicht getragen werden, wenn dadurch dienstliche Interessen gefährdet werden, bei Nebenbeschäftigungen, vor Gericht, während einer Suspendierung, bei politischen Aktivitäten etc.
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