Zusammenfassung
Die Verordnung legt für April 2014 die Prozentsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres4/7/2014XXV
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die dem Bundesminister erlauben, die Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen festzulegen.
- Nach § 21b Abs. 1 wird für jedes Dienstort‑Land ein Hundertsatz bestimmt, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage festlegt.
- Für April 2014 werden in einer Tabelle spezifische Hundertsätze für zahlreiche Städte und Länder angegeben (z. B. Zürich 41 %, Bagdad 40 %, Nairobi 1 %).
- Die Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2014 – sie ist damit für den gesamten Monat April verbindlich.
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