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Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA‑V) – Arbeitsschutz und Änderungen der BauV
Verordnung vom 11.04.2014

Zusammenfassung

Die PSA‑V verpflichtet Arbeitgeber*innen, geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen, zu bewerten und Mitarbeitende regelmäßig zu unterweisen. Gleichzeitig wird die Bauarbeiterschutzverordnung an diese neuen Vorgaben angepasst.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/11/2014XXV
Umwelt
Gesundheit
Baupolitik
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für alle Beschäftigten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen.
  • Arbeitgeber*innen müssen PSA bereitstellen, wenn Gefahren nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt werden können.
  • Eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der Risiken ist verpflichtend.
  • Auswahl, Lagerung, Pflege und regelmäßige Prüfung der PSA müssen den jeweiligen Gefahren angepasst sein.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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