<!--[0-->Satzung des Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe (Arbeiter/innen und Angestellte)<!--]-->
Satzung des Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe (Arbeiter/innen und Angestellte)
Verordnung vom 17.04.2014

Zusammenfassung

Die 85. Verordnung erklärt einen Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe (Arbeiter/innen und Angestellte) zur Satzung, gilt in ganz Österreich und tritt am 1. April 2014 (Monatslohn) bzw. am 31. März 2014 (Wochenlohn) in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/17/2014XXV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf alle Sparten der grafischen Produktion, das gesamte Staatsgebiet und alle dort tätigen Arbeitgeber*innen und Beschäftigten, die nicht bereits durch einen anderen Kollektivvertrag abgedeckt sind.
  • Die Satzung beinhaltet die Lohn‑ und Gehaltstabellen, die am 5. März 2014 zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem ÖGB (Gewerkschaft der Privatangestellten) vereinbart wurden.
  • Die Wirksamkeit beginnt am 1. April 2014 für monatliche Lohnzahlungen bzw. am 31. März 2014 für wöchentliche Lohnzahlungen und gilt solange der zugrunde liegende Kollektivvertrag gültig ist.
Image of politician Hundstorfer Rudolf

Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.