Erhöhte Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Verordnung 2014
Verordnung vom 24.04.2014Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt und nennt zwölf Länder, die als Hochrisikostaaten gelten. Sie tritt nach ihrer Kundmachung im April 2014 in Kraft und ersetzt die frühere Regelung von 2012.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft4/24/2014XXV
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn der Kunde, seine vertretungsbefugte Person, ein wesentlicher Geschäftspartner oder der wirtschaftliche Eigentümer in einem der in Absatz 2 genannten Länder ansässig ist.
- Die in Absatz 2 aufgelisteten Hochrisikostaaten sind Iran, Nord‑Korea, Algerien, Ecuador, Äthiopien, Indonesien, Myanmar, Pakistan, Syrien, Türkei, Jemen und Somalia.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung (vermutlich 2014‑04‑25) in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die frühere Verordnung von 2012 (BGBl. II Nr. 426/2012) außer Kraft gesetzt.
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