Zusammenfassung
Die Batterien‑Verordnung wurde 2015 novelliert, um EU‑Richtlinien umzusetzen. Sie führt neue Fristen, Kennzeichnungs‑ und Designpflichten für Hersteller ein und legt Übergangsregeln für bereits verkaufte Batterien fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/22/2015XXV
Abfallwirtschaft
Schwerpunkte
- Der Wortlaut im zweiten Absatz von § 4 wird um den Hinweis „bis zum 1. Oktober 2015“ ergänzt, sodass die Regelung nur bis zu diesem Datum gilt.
- Im dritten Absatz von § 4 wird ein Strichpunkt eingefügt und die Formulierung „diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2016“ ergänzt, wodurch eine befristete Ausnahmeregelung entsteht.
- Batterien, die vor Inkraft des Verbots in der EU erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach Inkrafttreten des Verbots weiter verkauft werden.
- Hersteller müssen Geräte so konstruieren, dass Batterien vom Endverbraucher oder qualifizierten Fachleuten leicht entnommen werden können; zudem sind Anweisungen und Informationen zum Batterietyp beizufügen. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gerät aus Sicherheits‑, Leistungs‑, medizinischen Gründen oder wegen einer ununterbrochenen Stromversorgung keine abnehmbare Batterie haben darf.
Dokumente (PDFs)
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