Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die dreijährige Ausbildung zum Hafner bzw. zur Hafnerin, definiert das Berufsprofil, Lerninhalte, Schlüsselqualifikationen und Prüfungsmodalitäten und trat am 1. Juni 2015 in Kraft.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft5/26/2015XXV
Umwelt
Bildung
Arbeitsrecht
Gewerbeaufsicht
Schwerpunkte
- Die Ausbildung zum Hafner bzw. zur Hafnerin dauert drei Jahre; im Lehrvertrag, Lehrzeugnis und Prüfungszeugnis wird das Geschlecht des Lernenden berücksichtigt.
- Das Berufsprofil umfasst das Erstellen technischer Zeichnungen, Durchführen von Wärme‑ und Önberechnungen, Bearbeiten keramischer Bauteile, Herstellen von Öfen und Heizungsanlagen sowie Kundenberatung zu Energie‑ und Umweltfragen.
- Die Ausbildung vermittelt neben fachlichen Kenntnissen Schlüsselqualifikationen wie Methodenkompetenz, soziale und kommunikative Fähigkeiten sowie Kundenorientierung.
- Die Lehrabschlussprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung; die theoretische Prüfung beinhaltet Fachkunde, angewandte Mathematik und Fachzeichnen, die praktische Prüfung aus Prüfarbeit und Fachgespräch.
Dokumente (PDFs)
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