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Novelle der Pyrotechnik‑Lagerverordnung 2004 (Gewichtsbeschränkungen & Kennzeichnung)
Verordnung vom 26.05.2015

Zusammenfassung

Die Pyrotechnik‑Lagerverordnung 2004 wird novelliert: neue Gewichtsbeschränkungen für pyrotechnische Gegenstände in Verkaufs‑, Lager‑ und Container‑räumen, erweiterte Kennzeichnungspflichten und spezielle Sicherheitsanforderungen für Fahrzeug‑pyrotechnik.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft5/26/2015XXV
öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Ein Verweis auf das ADR‑Übereinkommen wird in § 1 Abs. 4 eingefügt, sodass die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen den internationalen Gefahrgutvorschriften entspricht.
  • Für Verkaufs‑ und Vorratsräume wird die zulässige Höchstmasse für F1‑/F2‑Gegenstände auf 40 kg (bisher 80 kg) reduziert.
  • Für Verkaufs‑ und Vorratsräume, die größere Mengen lagern, wird die zulässige Höchstmasse auf 50 kg festgelegt.
  • In Lagerräumen beträgt die zulässige Höchstmasse nun 200 kg; zudem muss an der Zugangstür ein deutlich sichtbarer Kennzeichnungs‑Anschlag angebracht werden.
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Mitterlehner Reinhold, Dr.

ÖVP

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Vizekanzler
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