Zusammenfassung
Die Verordnung von 2015 legt einen Heimarbeitstarif für Bürsten- und Pinselfertigung fest, definiert Arbeitszeiten, Mindestlöhne und einen Zuschlag, wirksam ab 1. Mai 2015.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/26/2015XXV
Arbeitsrecht
Gewerbe und Industrie
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt im gesamten Bundesgebiet und deckt alle Aufträge zur Herstellung bzw. Bearbeitung von Bürsten und Pinseln ab, sofern sie nicht bereits durch andere Heimarbeitsverträge geregelt sind.
- Für jede Art von Bürste ist eine festgelegte Arbeitszeit definiert, z. B. 161 Minuten für Glanzbürsten über 3 mm Bohrung.
- Der Mindeststundenlohn beträgt 7,82 €; für Betriebe der Holz verarbeitenden Industrie gilt ein höherer Lohn von 9,86 €.
- Ein zusätzlicher Zuschlag von 10 % wird auf das Entgelt gewährt; bei Nutzung eigenen Werkzeugs erhöht sich der Zuschlag auf 20 %.
Dokumente (PDFs)
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