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PFAG‑Kostenbeitragsverordnung 2015 – Pauschaler Unternehmerbeitrag von 78 Euro
Verordnung vom 02.06.2015

Zusammenfassung

Die PFAG‑Kostenbeitragsverordnung 2015 legt fest, dass betroffene Unternehmer einen Pauschalbeitrag von 78 Euro leisten müssen. Die Regelung basiert auf § 4 Abs. 3 des Passagierrechtsgesetzes und gilt seit dem 2. Juni 2015.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie6/2/2015XXV
Verkehr

Schwerpunkte

In Kraft ab 02.06.2015
  • Die Verordnung legt fest, dass Unternehmer, die von Schlichtungsverfahren betroffen sind, einen Beitrag von 78 Euro zahlen müssen.
  • Der Betrag von 78 Euro ist ein Pauschalbetrag, der für alle betroffenen Unternehmer gilt, unabhängig von deren Größe.
  • Die Rechtsgrundlage für den Beitrag ist § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier‑ und Fahrgastrechte.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
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