Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Dienstgrad‑Bezeichnungen im Exekutivdienst des Justizressorts verwendet werden dürfen, definiert Standard‑ und Sonderregelungen für verschiedene Funktions‑ und Gehaltsgruppen und regelt besondere Bestimmungen für Auslandseinsätze. Sie trat am 1. Juli 2015 in Kraft.Bundesministerium für Justiz6/25/2015XXV
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Bestimmt die zulässigen Dienstgrad‑Bezeichnungen für Beamte der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort, von General bis Leutnant.
- Legt für Beamte der Verwendungsgruppe E1, die einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet sind, alternative Dienstgrad‑Bezeichnungen fest.
- Regelt die Dienstgrade für die Verwendungsgruppen E2a, E2b, E2c und W2, wobei Titel wie Chef‑, Kontroll‑ oder Revierinspektor je nach Funktionsgruppe und Gehaltsstufe zugewiesen werden.
- Ermöglicht bei Auslandseinsätzen das Führen höherer Dienstgrade (z. B. Oberstleutnant, Generalmajor), sofern die Mission dies erfordert.
Dokumente (PDFs)
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