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Änderung der Trinkwasserverordnung – Elektronische Meldungen & Radioaktivitäts‑Überwachung
Verordnung vom 27.07.2015

Zusammenfassung

Die 208/2015‑Verordnung ergänzt die Trinkwasserverordnung um elektronische Meldepflichten, Aufbewahrungsfristen und neue Radioaktivitäts‑Grenzwerte sowie ein Pestizid‑Verzeichnis.
Bundesministerium für Gesundheit7/27/2015XXV
Umwelt
Wasser
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Ergebnisse von Untersuchungen müssen elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt und fünf Jahre (bzw. zehn Jahre für Vollanalysen) archiviert werden.
  • Bei einer zehnfachen Überschreitung des Radioaktivitäts‑Indikatorwertes sind sofortige Abhilfemaßnahmen, Verbraucherinformation und Meldung an die Behörde erforderlich.
  • Die Verordnung gilt ab dem ersten Tag des Folgemonats nach ihrer Kundmachung (01.08.2015), außer für § 5 Z 4, der erst am 01.07.2016 in Kraft tritt; Wasserversorger haben fünf Jahre Zeit, die Radioaktivitäts‑Indikatorparameter zu bestimmen.
  • Die Verordnung setzt die EU‑Richtlinien 98/83/EG und 2013/51/Euratom in österreichisches Recht um.
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

SPÖ

Bundesministerin für Gesundheit
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