Zusammenfassung
Die Verordnung verschärft die Regeln für Verkauf, Lagerung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, führt Zertifizierungspflichten für Verkaufspersonal ein und legt strengere Vorgaben für Produkte im Haus‑ und Kleingartenbereich fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft7/29/2015XXV
Umwelt
Gesundheit
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln muss mindestens eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung nach § 3 verfügen und während der Öffnungszeiten anwesend sein.
- Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender dürfen nur an Personen verkauft werden, die eine Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG besitzen.
- Sehr kleine Einzelhändler (≤ 200 kg Jahresabsatz) sind von der Pflicht zur Bescheinigung befreit, müssen jedoch bei mehr als fünf Filialen pro 20 Filialen mindestens eine zertifizierte Person beschäftigen und ein internes Schulungssystem einrichten.
- Verkäufer müssen Kunden über Risiken für Gesundheit und Umwelt, sichere Lagerung, Handhabung, Anwendung und Entsorgung informieren (Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 2009/128/EG).
Dokumente (PDFs)
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