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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (August 2015)
Verordnung vom 06.08.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für den Monat August 2015 prozentuale Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland berechnet wird.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres8/6/2015XXV
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf die Ermächtigung des § 21b Abs. 2 und 3 Gehaltsgesetz, die dem Bundesminister das Recht gibt, Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen.
  • Die festgesetzten Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 GehG zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Monat August 2015 verwendet.
  • Für jede Stadt bzw. jedes Land wird ein individueller Prozentsatz angegeben; zum Beispiel 60 % für Zürich, 57 % für Genf, 52 % für Bern und 0 % (keine Angabe) für Städte wie Djerba oder Addis Abeba.
  • Die Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.08.2015 und ist damit eine zeitlich befristete Festsetzung.
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Kurz Sebastian

ÖVP

Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
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