Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Soldaten im Auslandseinsatz einen monatlichen Grundbetrag erhalten, der als Prozentsatz ihres Grundgehalts nach dem Gehaltsgesetz berechnet wird. Die Regelungen traten am 12. Februar 2015 in Kraft.Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport2/12/2015XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Der Grundbetrag wird als ein Hundertsatz (Prozentwert) des jeweiligen Grundgehalts nach dem Gehaltsgesetz 1956 berechnet.
- Für jeden Dienstgrad ist ein spezifischer Prozentsatz festgelegt (z. B. Rekrut = 102,73 %, General = 169,74 %).
- Für Anspruchsberechtigte mit einem anders festgesetzten Dienstgrad gilt der Prozentsatz des gleichwertigen Dienstgrades.
- Die Verordnung trat am 12. Februar 2015 mit Kundmachung in Kraft und ersetzte die frühere Verordnung BGBl. II Nr. 413/2002.
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