Zusammenfassung
Die Verordnung legt für September 2015 fest, mit welchen Prozentsätzen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres9/3/2015XXV
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt die Hundertsätze für den Monat September 2015 fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet werden.
- Sie gilt für alle Bundesbeamten und Vertragsbediensteten, die im Ausland eingesetzt sind.
- Die gesetzliche Grundlage ist § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, die durch Abs. 2 und 3 ergänzt wird.
- Für jede Stadt im Ausland wird ein spezifischer Hundertsatz angegeben (z. B. Genf 54 %, Zürich 56 %).
Dokumente (PDFs)
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