Zusammenfassung
Die Selbstbedienungsverordnung legt fest, welche gefährlichen Chemikalien in Selbstbedienungsverkaufsstellen an Endverbraucher abgegeben werden dürfen und definiert Kennzeichnungs‑ sowie Sicherheitsanforderungen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/10/2015XXV
Umwelt
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der Verkauf in Selbstbedienung ist für Stoffe mit akuter Toxizität der Kategorien 1‑2 (Totenkopf‑Symbol) strikt verboten.
- Für Stoffe mit akuter Toxizität der Kategorie 3 sowie für spezifische Zielorgan‑Toxizitäten und weitere gefährliche Eigenschaften gelten ebenfalls Verbote.
- Beim Verkauf in Selbstbedienung muss der Kunde ausdrücklich über die Gefahren und notwendige Vorsichtsmaßnahmen informiert werden.
- Weniger gefährliche Stoffe (z. B. akute Toxizität Kategorie 4) dürfen nur verkauft werden, wenn sie mit dem Ausrufezeichen‑Symbol gekennzeichnet und mit entsprechenden H‑Codes versehen sind.
Dokumente (PDFs)
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