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Verlängerung der Studienzeit für Studierendevertreter*innen bei Familienbeihilfe
Verordnung vom 17.09.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert die zulässige Studienzeit von Studierendenvertreter*innen, wenn sie mindestens ein Semester in einer Vertretungsfunktion tätig waren. Die Höhe der Verlängerung hängt von der ausgeübten Position ab und beträgt maximal vier Semester.
Bundesministerium für Familien und Jugend9/17/2015XXV
Familie
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Zeiten, in denen Studierende als Vertretungsfunktion tätig waren, werden bei der Berechnung der Familienbeihilfe nicht auf die reguläre Studienzeit angerechnet.
  • Die Verlängerung ist nur möglich, wenn die Vertretungsfunktion mindestens ein volles Semester vor Ablauf der regulären Studienzeit ausgeübt wurde.
  • Je nach ausgeübter Funktion wird die Studienzeit um volle Semester (Vorsitzende), drei Viertel Semester (stellvertretende Vorsitzende, Wirtschaftsreferenten) bzw. ein halbes Semester (Sachbearbeiter*innen, Mandatsträger*innen) oder ein Viertel Semester (alle anderen Vertretungsfunktionen) verlängert.
  • Die Gesamtlänge der Verlängerung darf vier Semester nicht überschreiten; Teilsemester ab 0,5 werden auf ein volles Semester gerundet.
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Karmasin Sophie, MMag. Dr.

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Bundesministerin für Familien und Jugend
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