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Änderung der AVOG‑DV 2010: neue Prüfungsbefugnisse und Textkorrekturen in § 10a
Verordnung vom 30.09.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2015 ändert § 10a des AVOG‑DV: ein Absatz wird umbenannt, ein neuer Prüfungsabsatz für Notare und Rechtsanwälte wird eingefügt, und die Formulierung in Absatz 8 wird präzisiert. Ziel ist mehr Klarheit bei der Erhebung der Immobilienertragsteuer.
Bundesministerium für Finanzen9/30/2015XXV
Steuerwesen

Schwerpunkte

  • Der bisherige Absatz 7 von § 10a wird umbenannt und erhält künftig die Bezeichnung „(8)“, um die Nummerierung im Gesetz anzupassen.
  • Nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der das Finanzamt verpflichtet, bei Notaren und Rechtsanwälten sämtliche für die Erhebung der Immobilienertragsteuer relevante Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu prüfen.
  • In Absatz 8 wird die Formulierung „nach den vorstehenden Absätzen“ durch „nach Absatz 1‑4“ ersetzt, um klarer zu bestimmen, auf welche vorherigen Absätze sich die Vorschrift bezieht.
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Schelling Johann Georg, Dr.

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