Verordnung zur Bereithaltung von Unterkünften für hilfs‑ und schutzbedürftige Fremde (2015‑2018)
Verordnung vom 30.09.2015Zusammenfassung
Die Verordnung von 2015 legt fest, dass die österreichischen Gemeinden Plätze für hilfs‑ und schutzbedürftige Fremde bereithalten müssen. Sie gilt vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2018.Bundesministerium für Inneres9/30/2015XXV
Sozialpolitik
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.10.2015 Außer Kraft ab 31.12.2018
- Ein Bedarf an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung hilfs‑ und schutzbedürftiger Fremder durch die Gemeinden wird festgestellt.
- Die Verordnung gilt vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2018.
- Die rechtliche Grundlage ist Artikel 2 Absatz 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs‑ und schutzbedürftigen Fremden.
- Die Gemeinden erhalten dadurch einen verbindlichen Auftrag, entsprechende Kapazitäten bereitzustellen.
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