Zusammenfassung
Die Verordnung 305/2015 legt fest, welche Praxis‑ und Berufserfahrung Lehrkräfte im pädagogischen Dienst nachweisen müssen, je nach Einsatzbereich. Sie definiert Mindestpraxiszeiten von ein bis vier Jahren und enthält eine Reduktionsklausel, wenn geeignete Personen nicht gefunden werden. Außerdem entfällt für die genannten Verwendungen die verpflichtende ergänzende Lehramtsausbildung.Bundesministerium für Bildung und Frauen10/13/2015XXV
Bildung
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Für Praxislehrpersonen an Praxisschulen ist ein Nachweis von mindestens vier Jahren Vollbeschäftigung erforderlich.
- Für polyvalente Ausbildungen ist mindestens eine zweijährige einschlägige Berufspraxis nötig, die im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit erworben werden kann.
- Für Fachtheorie‑Fächer ohne polyvalente Ausbildung gelten gestufte Praxiszeiten: ein Jahr für Haushaltsökonomie, Mode und Officemanagement, vier Jahre für alle anderen Fächer.
- Für Didaktik‑ und Pädagogik‑Fächer an Kindergarten‑ bzw. Sozialpädagogik‑Instituten ist nach Abschluss der jeweiligen Lehramtsausbildung eine zweijährige einschlägige Praxis erforderlich.
Dokumente (PDFs)
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