Zusammenfassung
Die Verordnung legt Rahmenbedingungen für Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände fest: Zuständigkeit der AMA, Melde‑ und Berichtspflichten, Prüfungs‑ und Aufbewahrungspflichten sowie das Inkrafttreten am 15. Oktober 2015.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft11/3/2015XXV
Umwelt
Finanzwesen
Verwaltungsorganisation
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Das Agrarmarkt Austria (AMA) ist die zentrale Behörde für die Vollziehung der Verordnung und übernimmt Aufgaben wie Zertifizierung, Kontrolle von Importen und Koordination von Förderprogrammen.
- Erzeugerorganisationen müssen bis zum 28. Februar des Folgejahres Jahresberichte an die AMA über Mitgliederzahlen, Produktionsmengen und Marktbedingungen einreichen.
- Prüforgane (z. B. Bundesministerium, AMA, Rechnungshof) dürfen jederzeit Geschäfts‑ und Lagerräume betreten, Unterlagen einsehen und bei Bedarf Kopien verlangen.
- Alle relevanten Dokumente und Nachweise müssen sieben Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufbewahrt werden.
Dokumente (PDFs)
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