Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Berechnungsgrundlage der Arbeitslosenversicherung um Kurzarbeits‑ und Alters‑zuschüsse, legt Höchstbeträge für die jeweiligen Finanzjahre fest und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen11/19/2015XXV
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
- Der Parameter für den variablen Teil der Arbeitslosenversicherung wird auf die Summe aller Auszahlungen nach § 6 Abs. 1 AlVG sowie die Versicherungs‑ und Kurzarbeitsleistungen festgelegt.
- Kurzarbeits‑ und Qualifizierungs‑Kurzarbeits‑Beihilfen werden in die Berechnung des Parameters aufgenommen. Für das Finanzjahr 2015 darf der Betrag 30 Mio. € nicht überschreiten, für die Jahre 2016‑2019 jeweils 20 Mio. €.
- Beihilfen und Maßnahmen für Personen ab dem 50. Lebensjahr, die länger als 180 Tage beim AMS vorgemerkt sind, werden einbezogen. Die Höchstbeträge betragen 100 Mio. € (2014), 120 Mio. € (2015) und jeweils 250 Mio. € (2016‑2017).
- Der neue Absatz 6 zu § 1 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und enthält die oben genannten Änderungen.
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