Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, wie viele Bildungs‑, Schüler‑ und Berufsorientierungs‑Berater*innen an Schulen eingesetzt werden müssen. Die Zahl richtet sich nach der Schülerzahl und gilt für öffentliche sowie private Schulen mit gesetzlich anerkannter Schulart.Bundesministerium für Bildung und Frauen11/20/2015XXV
Bildung
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle öffentlichen Schulen sowie für private Schulen, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen.
- Für mittlere und höhere Schulen wird je nach Schülerzahl ein festgelegter Mindestumfang an Bildungsberater*innen bestellt (1‑5 weitere Berater*innen).
- Schüler/innenberater*innen werden an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen (5.–9. Klasse), polytechnischen Schulen und Berufsschulen eingerichtet; bei mehr als 475 Schülerinnen und Schülern kann eine zusätzliche Berater*in bestellt werden.
- Ein Berufsorientierungskoordinator wird für Unterstufen der höheren Schulen, Neue Mittelschulen und bestimmte Sonderschulklassen bestellt; bei größeren Schülerzahlen können zusätzliche Koordinator*innen hinzukommen.
Dokumente (PDFs)
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