Zusammenfassung
Die Verordnung 378/2015 ergänzt und präzisiert die Seilbahn‑Überprüfungs‑Verordnung von 2013. Sie führt unabhängige, vom Bundesminister akkreditierte Prüfstellen ein, legt neue Fristen für die Erst‑ und Wiederholungsprüfungen nicht‑öffentlicher Seilbahnen fest und regelt die Verfahren bei verspäteten Prüfberichten.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie11/25/2015XXV
Verkehr
Schwerpunkte
- Der Begriff „Seilbahnüberprüfungsstelle“ wird auf akkreditierte, unabhängige Inspektionsstellen ausgeweitet, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannt werden.
- Alle geschlechtsspezifischen Formulierungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
- Bei nicht‑öffentlichen Seilbahnen können ergänzend zu den Überprüfungsstellen fachkundige Personen die wiederkehrenden Prüfungen durchführen, wobei Hersteller bei Schleppliften mit niedriger Seilführung die Stelle ersetzen dürfen.
- Für bestimmte ältere, nicht‑öffentliche Seilbahnen muss die erste wiederkehrende Prüfung innerhalb festgelegter Fristen (z. B. bis 31. März 2016/2017/2018/2019) nach Inkrafttreten erfolgen.
Dokumente (PDFs)
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