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Änderung der BUAG‑Zuschlagsverordnung – Einführung eines Lohnzuschlags für 2016
Verordnung vom 07.12.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung 400/2015 legt für das Jahr 2016 einen zusätzlichen Lohnzuschlag von dem 1,5‑fachen des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns fest und ergänzt § 6 um einen Übergangsabsatz.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/7/2015XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.01.2016
  • Der Lohnzuschlag wird auf das 1,5‑fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns festgesetzt und gilt für die Kalenderwochen 2016/1 bis 2016/12.
  • Ein neuer Absatz 7 wird zu § 6 hinzugefügt, der regelt, dass die bis zum 1. Jänner 2016 geltende Fassung von § 5 für bereits begonnene Berechnungszeiträume weiterhin anzuwenden ist.
  • Die Verordnung beruht auf den Bestimmungen des § 21 Abs. 1‑3 des BUAG, die die rechtliche Grundlage für die Einführung des Zuschlags bilden.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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