<!--[0-->Aufwandersatzverordnung – Pauschalbeträge für Rechtsvertretung in Arbeitsrechtssachen<!--]-->
Aufwandersatzverordnung – Pauschalbeträge für Rechtsvertretung in Arbeitsrechtssachen
Verordnung vom 10.12.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt feste Pauschalbeträge für den Aufwandersatz gesetzlicher Interessenvertretungen und berufsständischer Verbände in Arbeitsrechtssachen fest; sie trat am 1. Jänner 2016 in Kraft und löste die frühere Regelung von 2014 ab.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/10/2015XXV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Für das Verfahren erster Instanz bis zur ersten Tagsatzung oder bis zum Erlass eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils wird ein Aufwandersatz von 280 Euro gewährt.
  • Für das weitere Verfahren in erster Instanz sowie für das Berufungs- und Rekursverfahren beträgt der Pauschalbetrag 475 Euro.
  • Die Verordnung trat am 1. Jänner 2016 in Kraft und ersetzte die Aufwandersatzverordnung von 2014, die am 31. Dezember 2015 außer Kraft trat.
  • Für Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Regelung von 2014.
Image of politician Hundstorfer Rudolf

Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.