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Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Verordnung vom 10.12.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass der Rechtsschutzbeauftragte und sein Stellvertreter für die ersten fünf Jahre jeweils 20 % des Grundgehalts eines Bundesbeamten erhalten – monatlich bzw. jährlich – und regelt zudem die Auszahlungstermine und Reisekostenerstattung.
Bundesministerium für Finanzen12/10/2015XXV
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Der Rechtsschutzbeauftragte erhält für die ersten fünf Jahre seiner Tätigkeit eine monatliche Entschädigung in Höhe von 20 % des Grundgehalts eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9.
  • Der stellvertretende Rechtsschutzbeauftragte bekommt denselben Prozentsatz, jedoch jährlich ausbezahlt.
  • Die Auszahlung erfolgt jeweils zu Beginn des jeweiligen Zeitraums (Monat bzw. Jahr); bei Teilzeiträumen wird anteilig gezahlt, und zu Unrecht erhaltene Beträge müssen an den Bund zurückerstattet werden.
  • Notwendige Reisekosten des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift von 1955 erstattet.
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Schelling Johann Georg, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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