Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Verordnung vom 10.12.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass der Rechtsschutzbeauftragte und sein Stellvertreter für die ersten fünf Jahre jeweils 20 % des Grundgehalts eines Bundesbeamten erhalten – monatlich bzw. jährlich – und regelt zudem die Auszahlungstermine und Reisekostenerstattung.Bundesministerium für Finanzen12/10/2015XXV
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Der Rechtsschutzbeauftragte erhält für die ersten fünf Jahre seiner Tätigkeit eine monatliche Entschädigung in Höhe von 20 % des Grundgehalts eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9.
- Der stellvertretende Rechtsschutzbeauftragte bekommt denselben Prozentsatz, jedoch jährlich ausbezahlt.
- Die Auszahlung erfolgt jeweils zu Beginn des jeweiligen Zeitraums (Monat bzw. Jahr); bei Teilzeiträumen wird anteilig gezahlt, und zu Unrecht erhaltene Beträge müssen an den Bund zurückerstattet werden.
- Notwendige Reisekosten des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift von 1955 erstattet.
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