Verordnung zur Rentenanpassung und Festlegung von Entschädigungswerten 2016
Verordnung vom 16.12.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass ein Anpassungsfaktor von 1,012 im Jahr 2016 auf die Kriegsopferversorgung, Opferfürsorge, Heeresversorgung und Impfschadenentschädigung angewendet wird und definiert neue Beträge für zahlreiche Leistungen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/16/2015XXV
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der einheitliche Anpassungsfaktor von 1,012 wird für das gesamte Jahr 2016 auf die Kriegsopferversorgung, Opferfürsorge, Heeresversorgung und Impfschadenentschädigung übertragen.
- In der Kriegsopferversorgung werden zahlreiche Entschädigungsbeträge um den Faktor 1,012 erhöht (z. B. von 532,20 € auf 538,60 €, von 21,80 € auf 22,10 € usw.).
- Für die Opferfürsorge werden ebenfalls alle Beträge nach dem gleichen Anpassungsfaktor neu festgesetzt (z. B. von 831 615,10 € auf 841 594,50 €, von 49,60 € auf 50,20 € usw.).
- Die Heeresversorgung erhält neue Aufwertungs‑ und Bemessungsgrundlagen: Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1954‑2014 werden aufgeführt, die Mindest‑ und Höchstbemessungsgrundlage wird auf 729 € bzw. 3 023 € festgelegt, und der gleiche Anpassungsfaktor von 1,012 wird auch hier angewendet.
Dokumente (PDFs)
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