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Festsetzung des Nachtschwerarbeits‑Beitrags (3,4 %)
Verordnung vom 21.12.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass ab Januar 2016 ein Nachtschwerarbeits‑Beitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage zu zahlen ist.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/21/2015XXV
Finanzwesen
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.01.2016
  • Der Nachtschwerarbeits‑Beitrag wird mit 3,4 % der im NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt.
  • Die Verordnung beruht auf Art. XI Abs. 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes.
  • Der Beitrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
  • Die Verordnung wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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