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Ökostrom‑Einspeisetarifverordnung 2016 (ÖSET‑VO)
Verordnung vom 23.12.2015

Zusammenfassung

Die Ökostrom‑Einspeisetarifverordnung 2016 legt für neue Anlagen, die erneuerbare Energie erzeugen, einheitliche Einspeisetarife fest. Sie gilt für Verträge, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 abgeschlossen werden, und enthält Effizienz‑ sowie Investitionsförderungs‑Kriterien.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft12/23/2015XXV
Umwelt
Energie
Erneuerbare Energie

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt fest, welche Einspeisetarife für neue Ökostromanlagen gelten, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abschließen.
  • Für Anlagen, die teilweise mit Geothermie, Biomasse oder Biogas betrieben werden, muss ein Brennstoff‑ bzw. gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60 % nachgewiesen werden – vor Inbetriebnahme und jährlich bis zum 31. März des Folgejahres.
  • Die Einspeisetarife werden nach Technologie und Anlagengröße gestaffelt (z. B. Photovoltaik 8,24 Cent/kWh bei Anträgen 2016 plus bis zu 40 % Investitionszuschuss, Wind 9,04 Cent/kWh 2016 bzw. 8,95 Cent/kWh 2017, Geothermie 7,43 Cent/kWh 2016 usw.).
  • Hocheffiziente Biomasseanlagen (mindestens 70 % Brennstoffnutzungsgrad) erhalten einen höheren Tarif (§ 8‑Lit. a).
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Mitterlehner Reinhold, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Vizekanzler
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