Einführung einer speziellen Kennzeichnung für Rafts in der Seen‑ und Fluss‑Verkehrsordnung
Verordnung vom 09.03.2015Zusammenfassung
Die Verordnung 46/2015 führt für Rafts eine neue Kennzeichnung (R‑xxxxx) ein, legt technische Zulassungsvoraussetzungen fest und bestimmt ein Inkrafttreten ab dem 10. März 2015.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/9/2015XXV
Verkehr
Schwerpunkte
In Kraft ab 10.03.2015
- Einheitliche Kennzeichnung für Rafts mit dem Buchstaben „R“ und einer fünfstelligen Nummer, vergeben vom Landeshauptmann.
- Die Kennzeichnung muss den Vorgaben von § 12 Abs. 2 der Schiffstechnikverordnung entsprechen.
- Rafts gelten als zulässig, wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 2 lit. d der Schiffstechnikverordnung erfüllen.
- Ein bereits erteiltes amtliches Kennzeichen darf bis zum Ablauf der Zulassung weiterhin als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung verwendet werden.
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