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Genehmigungsfreistellungsverordnung 2015 – Genehmigungsfreie Kleinbetriebe
Verordnung vom 16.04.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche kleinen Gewerbebetriebe ohne behördliche Genehmigung betrieben werden dürfen, solange sie bestimmte Öffnungszeiten einhalten.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft4/16/2015XXV
Wirtschaft
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Einzelhandelsbetriebe bis 200 m², Büros, Lager bis 600 m² sowie Kosmetik‑, Fußpflege‑, Friseur‑, Massage‑ und Bandagistenbetriebe, Änderungsschneidereien, Schuhservice und Fotografen dürfen ohne Genehmigung betrieben werden, wenn sie die festgelegten Öffnungszeiten einhalten.
  • Die zulässigen Öffnungszeiten sind: Montag‑Freitag 6–22 Uhr (außer Lieferverkehr), Samstag 6–19 Uhr (außer Lieferverkehr); für Lieferverkehr Montag‑Freitag 6–19 Uhr, Samstag 6–18 Uhr.
  • Ausgenommen sind Betriebe, die Lebensmittel verkaufen, mechanische Anlagenteile zur Belüftung/Wärmeübertragung besitzen, gefährliche Stoffe lagern oder bei denen lautere Musik wiedergegeben wird.
  • Die Verordnung trat am Tag ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft (16. April 2015).
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Mitterlehner Reinhold, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Vizekanzler
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