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Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus (95. Verordnung 2015)
Verordnung vom 04.05.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 824 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt auf die Bundesländer. Die jeweiligen Bewilligungen dürfen maximal 25 Wochen dauern und müssen bis spätestens 31. Oktober 2015 enden; EU‑Staatsangehörige unter Übergangsbestimmungen und AsylwerberInnen haben Vorrang.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/4/2015XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Ausländischer Staatsangehöriger

Schwerpunkte

In Kraft ab 04.05.2015 Außer Kraft ab 30.09.2015
  • Ein Kontingent von insgesamt 824 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens 25 Wochen dauern und müssen spätestens am 31. Oktober 2015 enden.
  • Staatsangehörige, die unter die Übergangsbestimmungen zur EU‑Arbeitnehmerfreizügigkeit fallen, sowie AsylwerberInnen erhalten bei der Vergabe von Beschäftigungsbewilligungen Vorrang.
  • Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit am 30. September 2015.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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