Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2016 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres5/4/2016XXV
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, die es ermöglichen, für das Ausland spezifische Kaufkraftausgleichszulagen festzulegen.
- Auf Basis von § 21b Abs. 1 wird für Mai 2016 ein Hundertsatz pro Dienstort festgelegt, der die Höhe der Zulage bestimmt.
- Für über 100 internationale Städte und Regionen wird jeweils ein konkreter Hundertsatz (z. B. Genf 49 %, Tokio 41 %) angegeben.
- In einigen Dienstorten ist kein Hundertsatz angegeben (gekennzeichnet mit „–“), wodurch dort keine Kaufkraftausgleichszulage gezahlt wird.
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