Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 750 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und regelt die Vergabebedingungen sowie die maximale Dauer von 25 Wochen. Sie gilt vom 4. Mai 2016 bis zum 30. September 2016.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/4/2016XXV
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Schwerpunkte
In Kraft ab 04.05.2016 Außer Kraft ab 30.09.2016
- Ein Gesamtkontingent von 750 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die ausländischen Arbeitskräfte in den letzten zwei Jahren bereits im Rahmen eines Sommertourismus‑Kontingents beschäftigt waren; Ausnahmen gelten für EU‑Freizügigkeits‑Betroffene, AsylwerberInnen und Hüttenpersonal.
- Die Gültigkeitsdauer einer Beschäftigungsbewilligung darf 25 Wochen nicht überschreiten und muss spätestens am 31. Oktober 2016 enden.
- Die Verordnung tritt am 4. Mai 2016 in Kraft und verliert am 30. September 2016 ihre Rechtskraft.
Dokumente (PDFs)
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