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Änderung der Arbeitsruhegesetz‑Verordnung – Gender‑Neutralität & neue Sozial‑/Expert*innen‑Regelungen
Verordnung vom 27.06.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt das Arbeitsruhegesetz um eine gender‑neutrale Formulierung und führt in der Anlage zwei neue Ziffern ein: Ziffer 29 regelt sozialpädagogische Betreuung von jugendlichen Inhaftierten, Ziffer 30 schafft Expert*innen‑Positionen für komplexe Ermittlungen während der Wochenend‑ und Feiertagsruhe.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz6/27/2016XXV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz 5 zu § 1 sorgt dafür, dass bereits genutzte personenbezogene Bezeichnungen automatisch für beide Geschlechter gelten.
  • Ziffer 30 schafft Expert*innen‑Positionen für komplexe Ermittlungs‑ und Hausdurchsuchungs‑Aufgaben, die während der Wochenend‑ bzw. Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden dürfen.
  • Ziffer 29 führt sozialpädagogische Betreuungsangebote für jugendliche und junge erwachsene Inhaftierte ein (Krisenprävention, Sozialkontakte, Lernbetreuung, Freizeitaktivitäten).
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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