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Heimarbeitstarif für Bürsten‑ und Pinselherstellung
Verordnung vom 27.06.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen einheitlichen Heimarbeitstarif für die Herstellung und Bearbeitung von Bürsten und Pinseln in Österreich fest. Sie definiert den Geltungsbereich, Arbeitszeiten, Stückentgelte, einen Heimarbeitszuschlag und das Inkrafttreten am 1. Mai 2016.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz6/27/2016XXV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet Österreich und für die Herstellung bzw. Bearbeitung von Bürsten und Pinseln, sofern diese Tätigkeit nicht bereits durch andere Gesamtverträge geregelt ist.
  • Für 21 verschiedene Bürsten‑ und Besenarten werden konkrete Arbeitszeiten in Minuten festgelegt, die als Grundlage für die Stückentgelte dienen.
  • Alle Stückentgelte werden anhand eines Stundenlohns von 7,94 € berechnet; für Betriebe der Holz verarbeitenden Industrie gilt ein höherer Lohn von 10,01 € laut deren Kollektivvertrag.
  • Auf die ermittelten Stückentgelte erhalten Heimarbeiter/innen einen Zuschlag von 10 %; bei Bereitstellung eigenen Werkzeugs erhöht sich der Zuschlag auf 20 %.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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