Zusammenfassung
Die Verordnung 226/2016 ändert die AAEV für die Kohleverarbeitung und führt neue Emissionsbegrenzungen, Mess‑ und Überwachungsregeln sowie Übergangsfristen ein.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/16/2016XXV
Umwelt
Wasser
Industrie
Abfallwirtschaft
Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert neue Emissionsbegrenzungen für die Aufbereitung, Brikettierung und das Reinigen von Abluft‑ und Wasserströmen in Kohleanlagen.
- Für bestimmte Prozesse (z. B. Kokslöschung) dürfen nur die in Anlage A bzw. B festgelegten Grenzwerte überschritten werden, wenn vier von fünf Messungen unterhalb der Grenze liegen („4‑von‑5‑Regel“).
- Bestehende Genehmigungen müssen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten den neuen Emissionsbegrenzungen entsprechen, sofern kein übergeordnetes EU‑ oder nationales Recht strengere Fristen vorsieht.
- Die Verordnung setzt die EU‑Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen sowie den zugehörigen BVT‑Beschluss für die Eisen‑ und Stahlerzeugung um.
Dokumente (PDFs)
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