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Änderung der AAEV für die Kohleverarbeitung (Verordnung 226/2016)
Verordnung vom 16.08.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung 226/2016 ändert die AAEV für die Kohleverarbeitung und führt neue Emissionsbegrenzungen, Mess‑ und Überwachungsregeln sowie Übergangsfristen ein.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/16/2016XXV
Umwelt
Wasser
Industrie
Abfallwirtschaft

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert neue Emissionsbegrenzungen für die Aufbereitung, Brikettierung und das Reinigen von Abluft‑ und Wasserströmen in Kohleanlagen.
  • Für bestimmte Prozesse (z. B. Kokslöschung) dürfen nur die in Anlage A bzw. B festgelegten Grenzwerte überschritten werden, wenn vier von fünf Messungen unterhalb der Grenze liegen („4‑von‑5‑Regel“).
  • Bestehende Genehmigungen müssen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten den neuen Emissionsbegrenzungen entsprechen, sofern kein übergeordnetes EU‑ oder nationales Recht strengere Fristen vorsieht.
  • Die Verordnung setzt die EU‑Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen sowie den zugehörigen BVT‑Beschluss für die Eisen‑ und Stahlerzeugung um.
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Rupprechter Andrä, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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