Zusammenfassung
Die Verordnung 229/2016 ergänzt die Giftverordnung 2000: Sie definiert neue Einstufungen und Kennzeichnung von Giften, führt Melde‑ und Genehmigungsverfahren ein und legt Qualifikations‑ sowie Aufzeichnungsanforderungen für Unternehmen fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/18/2016XXV
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Verordnung führt neue Einstufungen für akute Toxizität ein (Kategorien 1‑3) und legt fest, dass Gifte dieser Kategorien mit den Gefahrensymbolen GHS06 bzw. GHS08 gekennzeichnet werden müssen.
- Unternehmen, die Gifte verwenden, müssen geeignete Sicherheits‑ und Vorsichtsmaßnahmen treffen, insbesondere basierend auf den Vorgaben des Chemikaliengesetzes und den Angaben im Sicherheitsdatenblatt.
- Für den Erwerb von Giften ist ein Genehmigungsverfahren nötig: Betriebe müssen eine Meldung nach § 41a ChemG einreichen und erhalten einen Giftbezugsschein, dessen Gültigkeit drei Monate beträgt.
- Die Verordnung definiert detaillierte Qualifikationsanforderungen für das Fachpersonal, inklusive anerkannter Studiengänge, Kurse und regelmäßiger Auffrischungsmaßnahmen alle vier Jahre.
Dokumente (PDFs)
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