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Agrarstrukturstatistik‑Verordnung 2016 – Erhebung von Betriebsdaten
Verordnung vom 07.09.2016

Zusammenfassung

Die Agrarstrukturstatistik‑Verordnung 2016 legt fest, wie die Bundesanstalt Statistik Österreich Daten über landwirtschaftliche Betriebe im Jahr 2016 erhebt, welche Betriebe befragt werden müssen und welche Fristen gelten.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/7/2016XXV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Die Bundesanstalt führt eine umfassende Erhebung über landwirtschaftliche Betriebe im Jahr 2016 durch, um EU‑konforme Agrarstatistiken zu erstellen.
  • Betriebe, die mindestens 1 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, 225 a Weinbaufläche oder bestimmte Tierzahlen halten, gelten als statistische Einheiten und müssen Daten liefern.
  • Die Befragten erhalten einen elektronischen Fragebogen und müssen ihn innerhalb von vier Wochen nach Erhalt vollständig ausfüllen und zurücksenden.
  • Falls die elektronische Übermittlung nicht möglich ist, kann die Befragung per Telefon erfolgen; dafür muss der Betrieb innerhalb von zwei Wochen schriftlich melden, dass er keine elektronische Möglichkeit hat.
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Rupprechter Andrä, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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