Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, wie nichtselbsttätige Waagen in der EU konform sein müssen, legt Pflichten für Hersteller, Einführer und Händler fest und definiert das Kennzeichnungs- und Dokumentationsverfahren.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft1/29/2016XXV
Gewerbeaufsicht
Schwerpunkte
In Kraft ab 20.04.2016
- Hersteller müssen technische Unterlagen erstellen, ein Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen und die CE‑ sowie die zusätzliche Metrologie‑Kennzeichnung anbringen.
- Einführer dürfen Messgeräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsverfahren abgeschlossen und die Kennzeichnungen vorhanden sind.
- Händler müssen vor der Bereitstellung prüfen, ob das Gerät korrekt gekennzeichnet und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.
- Die Konformitätsbewertung kann über verschiedene Module (B, D, D1, F, G) erfolgen, je nach Art des Messgeräts und vorhandenen Harmonisierten Normen.
Dokumente (PDFs)
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