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Schulmilch‑Höchstpreis‑Verordnung 2016
Verordnung vom 31.10.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Schuljahr 2016/2017 eine zusätzliche Beihilfe für Milch sowie Höchstpreise für Schulmilchprodukte fest, mit Sonderregelungen für Bio‑ und Spezialprodukte.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/31/2016XXV
Sozialpolitik
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.08.2016 Außer Kraft ab 31.07.2017
  • Für den Zeitraum 1 August 2016 bis 31 Juli 2017 erhalten Schulen eine zusätzliche Beihilfe von 4,68 € pro 100 kg Milch der Kategorie I und 23,64 € pro 100 kg für Kategorie II.
  • Es werden Höchstpreise für alle Schulmilchprodukte festgelegt, z. B. 0,52 € pro 0,25 l Wärme‑Milch (Kategorie I) und 0,44 € pro 0,20 l (Kategorie II).
  • Biologische Erzeugnisse erhalten einen Aufschlag von 0,12 €/l (Kategorie I) bzw. 0,20 €/l oder kg (Kategorie II); fermentierte Produkte mit Frucht‑ oder Zitrussaft bekommen zusätzliche Zuschläge von bis zu 0,90 €/l.
  • Für ESL‑ und UHT‑Produkte werden die Höchstpreise gesenkt (z. B. -0,08 €/l für ESL‑Milch der Kategorie I, -0,28 €/l für UHT‑Milch der Kategorie II).
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Rupprechter Andrä, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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