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Änderung der Fonds‑Melde‑Verordnung 2015 (305. Verordnung)
Verordnung vom 03.11.2016

Zusammenfassung

Die 305. Verordnung ändert die Fonds‑Melde‑Verordnung 2015: Sie streicht überflüssige Formulierungen, führt neue Meldungen für Zinsen, die der KESt unterliegen, ein und legt feste Fristen für die Datenübermittlung fest.
Bundesministerium für Finanzen11/3/2016XXV
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Der letzte Satz in § 2 Abs. 2 wird gestrichen, wodurch die Meldung für Fonds vereinfacht wird.
  • Die Formulierung „und § 2 Abs. 2“ wird aus § 3 Abs. 1 entfernt, um Redundanzen zu vermeiden.
  • Ein neuer § 6 mit der Überschrift „Zinsen gemäß § 98 EStG“ verlangt, dass Fonds, deren Zinsen der KESt nach § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b unterliegen, in einer gesonderten Liste aufgeführt und im Internet veröffentlicht werden.
  • Die geänderten §§ 2 Abs. 2 und 6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft; die neuen Angaben zu Zeile 19 und 20 der Anlage 3 müssen ab dem 30. März 2017 in Meldungen mit Status „NEW“ übermittelt werden.
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Schelling Johann Georg, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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