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Mindestlohntarif für Hausbesorger im Burgenland
Verordnung vom 14.11.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ab dem 1. Jänner 2017 einen Mindestlohntarif für die Betreuung von Gebäuden im Burgenland fest, inklusive Pauschalbeträgen für Aufzüge, Gartenpflege, Heizanlagen und Hausarbeitskräfte.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/14/2016XXV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt einen einheitlichen Mindestlohntarif für die Betreuung von Gebäuden im Burgenland fest, der für Eigentümer gilt, die nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind.
  • Für Aufzugswartungen erhalten die beauftragten Personen monatlich 106,38 €; bei Gebäuden mit mehr als sieben Geschossen erhöht sich der Betrag um 12,56 € pro zusätzlichem Geschoss.
  • Für die Pflege von Schwimmbädern, Saunen und ähnlichen Einrichtungen wird ein Stundenlohn von 10,50 € bzw. 9,02 € zugrunde gelegt; an Sonn- und Feiertagen gilt ein 100‑prozentiger Zuschlag.
  • Die Reinigung, Bewässerung und das maschinelle Mähen von Grünflächen werden nach Quadratmeter mit festgelegten Jahresbeträgen berechnet; die Pflege von Bäumen und Sträuchern wird nach tatsächlicher Arbeitsleistung zu einem Stundensatz von 10,31 € vergütet.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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