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Änderung der DV‑StAG: Erweiterung um extremistische Strafsachen & Vermögensmitwirkung
Verordnung vom 16.11.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung 325/2016 ändert die Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz. Sie erweitert § 4 Abs. 3 um extremistische Straftaten, ergänzt § 4 Abs. 3a um vermögensrechtliche Mitwirkung und legt den Inkrafttretungs‑Stichtag auf den 1. Januar 2017 fest.
Bundesministerium für Justiz11/16/2016XXV
Justiz
Strafrecht
Staatsanwaltschaft

Schwerpunkte

  • Der Wortlaut von § 4 Abs. 3 wird erweitert, sodass neben Auslieferungs‑ und Mediensachen nun auch diverse extremistische Strafsachen (z. B. nach dem Verbotsgesetz, wegen Verhetzung, terroristischer Vereinigung, Terrorismusfinanzierung und Völkermord) erfasst werden.
  • Nach dem Hinweis „(Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern)“ wird die Formulierung um „sowie die Mitwirkung bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Anordnungen“ ergänzt.
  • Ein neuer Absatz 9 wird zu § 53 hinzugefügt, der festlegt, dass die geänderten Bestimmungen von § 4 Abs. 3 und 3a am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
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Brandstetter Wolfgang, Dr.

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