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Änderung der Praxis‑Ausbildungsvorschriften für Kanzlei‑ und Gerichtsvollzieher/innen
Verordnung vom 18.11.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung 337/2016 legt neue Mindeststandards für die praktische Ausbildung von Kanzleibeamten und Gerichtsvollziehern fest und tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Bundesministerium für Justiz11/18/2016XXV
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Die praktische Ausbildung muss mindestens 180 Arbeitstage umfassen, wobei jede der vier Sparten (Zivil, Exekution, Außerstreit, Straf) mindestens 25 Tage erhalten muss.
  • Vorherige Dienst‑ und Ausbildungszeiten können bis zu 120 Arbeitstage angerechnet werden, wobei die Gesamtdauer der praktischen Verwendung mindestens 60 Tage betragen muss.
  • Unabhängig von Abwesenheiten muss jede Sparte mindestens 20 Arbeitstage umfassen, sofern keine speziellen Einrechnungen nach § 5 Z 2 vorgenommen wurden.
  • Die geänderten Regelungen treten am 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für bereits zum Kundmachungszeitpunkt laufende Grundausbildungen.
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Brandstetter Wolfgang, Dr.

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