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Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen (Steiermark)
Verordnung vom 24.11.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung legt seit dem 1. Jänner 2017 einen Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in der Steiermark fest. Sie definiert Pauschalbeträge für Aufzugsbetreuung, Grünflächenpflege, Heizungsanlagen und weitere Tätigkeiten sowie Urlaubszuschüsse und Weihnachtsremuneration.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/24/2016XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für das Bundesland Steiermark und für Personen, die mit der Betreuung von Anlagen und Einrichtungen beauftragt wurden – insbesondere Hausbesitzer, die nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind.
  • Für die Betreuung von Aufzügen erhalten die Auftragnehmer monatlich 97,32 € bis zu vier Geschosse und zusätzlich 8,77 € pro weiterem Geschoss.
  • Für die Betreuung von Schwimmbädern, Saunen, Hobbyräumen und Spielplätzen wird ein monatlicher Pauschalbetrag nach einem Stundenlohn von 15,32 € (für Haupttätigkeiten) bzw. 9,33 € (für Hilfstätigkeiten) berechnet; Inkassogebühren betragen 5 % der eingezogenen Summe.
  • Für Grünflächen und Gartenanlagen wird pro Quadratmeter eine jährliche Pauschale von 1,29 € (auf 12 Monatsraten verteilt) gezahlt; zusätzliche Arbeiten an Bäumen, Sträuchern usw. werden mit einem Stundensatz von 11,16 € abgerechnet.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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