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Mindestlohntarif für die Betreuung von Liegenschaften in Kärnten (ab 01.01.2017)
Verordnung vom 24.11.2016

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ab 1. Jänner 2017 einen Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen auf Liegenschaften in Kärnten fest, wenn kein Kollektivvertrag besteht. Sie definiert Pauschalbeträge und Stundenlöhne für Aufzüge, Freizeiteinrichtungen, Grünflächen, Heizungen sowie Urlaub‑ und Weihnachtszuschüsse.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/24/2016XXV
Arbeitsrecht
Sozialversicherung

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt ausschließlich im Bundesland Kärnten für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt sind, sofern ihr Arbeitgeber nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist.
  • Für die Betreuung von Aufzügen erhalten die Beschäftigten monatlich bis zu vier Geschosse pauschal 97,78 €, für jedes weitere Geschoss zusätzlich 6,40 €.
  • Für die Betreuung von Terrassen‑, Hallen‑ und Saunabädern wird ein monatlicher Pauschalbetrag auf Basis eines Stundenlohns von 13,36 € berechnet; für Arbeiten an Sonn‑/Feiertagen verdoppelt sich der Betrag.
  • Für die Pflege von Grünflächen werden Beträge pro Quadratmeter berechnet (z. B. 0,3103 € für Reinigung), und ein monatlicher Pauschalbetrag nach einem Stundenlohn von 9,78 € wird für Baumpflege und Laubbeseitigung gewährt.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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