Mindestlohntarif für private Kinderbetreuungseinrichtungen (ab 01.01.2017)
Verordnung vom 02.12.2016Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit 1. Jänner 2017 verbindliche Mindestlöhne und Zulagen für Beschäftigte in privaten Kindergärten, -krippen, -horten und ähnlichen Einrichtungen fest.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/2/2016XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Kinderbetreuung
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für private Kindergärten, -krippen, -horte sowie für Vereine und selbst organisierte Elterngruppen, sofern sie nicht bereits kollektivvertragsfähig sind.
- Die Gehaltstabelle legt das monatliche Bruttogehalt nach Berufsjahren fest – von 2 149 € im 1./2. Jahr bis zu 2 972 € im 39./40. Jahr.
- Zusätzliche Zulagen werden für Sonderkinderbetreuung, Leitungsfunktionen und Vertretungen gewährt (z. B. Erschwerniszulage von 189,80 €, Leitungszulage je nach Anzahl der geleiteten Gruppen).
- Tagesmütter erhalten ein Grundgehalt von 450 € pro Kind, plus 20 % Zulage bei pädagogischer Ausbildung und einen zusätzlichen Zuschlag von 21,70 € nach drei Jahren Tätigkeit.
Dokumente (PDFs)
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